Fahrten zu Sportveranstaltungen als Gefälligkeit

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.07.2015, Az. III ZR 346/14

Sachverhalt:

 Die Parteien streiten um den Ersatz von Schäden, die die Klägerin bei einem Verkehrsunfall erlitten hat.

Die Enkelin der Klägerin spielt in der Mädchen-Fußballmannschaft des beklagten Vereins. Die Mannschaft nahm am 09.01.2011 in B. an der Hallenkreismeisterschaft teil. Die Klägerin, die ihre Enkelin zu dieser Veranstaltung bringen wollte, verunfallte mit ihrem PKW auf der Fahrt von H. nach B. und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Die A. Versicherungs-AG, bei der der Beklagte eine Sportversicherung unterhält, lehnte die bei ihr angemeldeten Ansprüche der Klägerin ab. Nach den Versicherungsbedingungen würden nur Vereinsmitglieder und zur Durchführung versicherter Veranstaltungen „offiziell eingesetzte“ Helfer Versicherungsschutz genießen; zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin jedoch nicht. Die Klägerin hat daraufhin den Beklagten auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 2.811,63 € nebst Zinsen verurteilt.

Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Der BGH wies die Klage dann endgültig ab.

Es handelt sich um ein wichtiges und grundlegendes Urteil für Vereine, Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder des Vereins.

Im Ergebnis bürdet der BGH das Risiko von Verkehrsunfällen den Angehörigen von minderjährigen Vereinsmitgliedern auf, welche freiwillig Fahrten zu Sportveranstaltungen übernehmen, wenn diese Fahrten grundsätzlich privat organisiert werden.

Die Gefahr für Sportvereine liegt auf der Hand, dass sich Familienangehörige aufgrund der Haftungsgefahren künftig weigern, ehrenamtliche Fahrten zu übernehmen

Auf der anderen Seite ist folgendes zu bedenken:

1.)

Der Verein ist, was sicherlich eine große Rolle spielt, nicht so großen Haftungsgefahren von   "Nichtmitgliedern" ausgesetzt. Rein tatsächlich ist es so, dass der Verein, so wie es nach meiner Kenntnis in unserer Gegend üblich ist, um Gefälligkeiten von Dritten (Nichtmitgliedern) bitten muss, um letztlich seine Aufgaben zu erfüllen.

2.)

Gegebenenfalls könnte man die Haftungsgefahren vermeiden, indem man im Vorfeld tätig wird um eventuellen Streitigkeiten mit den Vereinsmitgliedern oder Nichtvereinsmitgliedern vorzubeugen. Zum einen könnte mit der Vereinsversicherung, sofern eine solche besteht, eine Lösung gefunden werden, die auch Schäden von Nichtmitgliedern aus Verkehrsunfällen abdeckt, die auf Fahrten zu Vereinszwecken entstanden sind. Höhere Versicherungsprämien könnten anteilig über die Vereinssatzung im Wege einer Erhöhung der Mitgliedsbeiträge oder einer Sonderumlage abgefangen werden. Zum anderen sollte man Nichtmitglieder hierauf hinweisen.

In jedem Falle besteht für Vereinsmitglieder, die Fahrten für den Verein übernehmen, immer Versicherungsschutz.

Wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass der BGH eine individuelle Hinweis- und Aufklärungspflicht des Vereins gegenüber Nichtmitgliedern verneint. Allerdings sollte er in einem Rundschreiben, beispielsweise bei der Einladung zu Jahreshauptversammlungen auf diese Gefahren hinweisen.

Weikert, 15.12.2015

Sorgfaltspflichtverletzung eines ehrenamtlichen Übungsleiters

Urteil OLG Hamburg:

Sachverhalt:

Ein Übungsleiter trainierte auf einem Fußballplatz eine C -Jugendmannschaft. Nach dem Training ging der Übungsleiter zu seinen (minderjährigen) Spielern und wies diese darauf hin, dass die zu Trainingszwecken auf die Pfosten gekippten, jeweils knapp 200 kg schweren Tore wieder „zusammen aufgestellt" werden müssten. Der Übungsleiter selbst verließ nach diesem Hinweis das Spielfeld. Ein 13-jähriger drängte dann zwei Mitspieler dazu, die Tore schnell aufzustellen. Eine 7-jähriger hing sich an die gegenüber liegende Querverstrebung des Tores. Als dieses bis zum Kipppunkt angehoben war, schnellte das Tor in die aufrechte Position zurück und traf den siebenjährigen Jungen am Kopf, der tödliche Verletzungen erlitt.

Das Amtsgericht Hamburg - Harburg hatte den Übungsleiter wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen verurteilt. Es  urteilte, dass dem Übungsleiter hätte bewusst sein müssen, dass 12-14 jährige nicht eigenverantwortlich, ohne die Anwesenheit des Übungsleiters, das Aufstellen der Tore hätte alleine überlassen werden können.

Das OLG Hamburg hat das Urteil zunächst aufgehoben und an das AG Hamburg - Harburg zurückverwiesen. Grund: Die Sorgfaltspflichten eines ehrenamtlichen Übungsleiters seien noch genauer dahingehend unter die Lupe zu nehmen, dass die geistig- sittliche Reife der Teilnehmer am Training sowie die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten näher zu bestimmen seien.

Im Ergebnis ist aber darauf hinzuweisen, dass die Sorgfaltspflichten von Übungsleitern durch die Rechtsprechung sehr umfassend gesehen werden. Es erscheint durchaus möglich, dass das nächste Tatgericht beim AG Hamburg - Harburg zu einem Schuldspruch kommt.

Übungsleitern ist grundsätzlich anzuraten, das Spielfeld/die Sporthalle nicht vor den Spielern zu verlassen und entsprechende Kontrollen durchzuführen.

Weikert, 15.12.2015

Persönlichkeitsrecht von Athleten und Trainern

Top Thema „Persönlichkeitsrecht“

Ausgangsfall: Der Kläger war Fußballexperte für einen Fernsehsender und führte zu einer konkreten Spielszene folgendes aus: „Wenn er einen Schritt rausgeht, kann er den Ball abfangen ….. Er kann es auf jeden Fall besser machen.“. Der Beklagte, auf diese Stellungnahme des Klägers von einem Zeitungsreporter angesprochen, entgegnet: „Der ….. soll in die Muppets Show gehen. Der Mann gehört auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen – am besten in die Geschlossene! Was soll ich da bitte machen? ….. Ich weiß nicht warum über so ein Tor diskutiert wird. Schwachsinn!“ 

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Sportstudio und Erkrankung

Sportstudio und Erkrankung 

Anfang April 2010 schloss ein Münchener mit einem Fitnessstudio einen Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Kurz nach Trainingsbeginn wollte er diesen schon wieder kündigen. Er gab an, an einer chronischen Erkrankung der Gelenke zu leiden und trotz seiner Hoffnungen doch nicht trainieren könne. Das Studio nahm die Kündigung nicht an, verwies auf die Laufzeit und verlangte schließlich 1.029,00 Euro von dem Kunden.

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Der Kampf gegen Doping

Top Thema „Doping“ 
Der Kampf gegen Doping

Beschäftigt man sich näher mit diesem sehr komplexen Thema, so muss man feststellen, dass aufgrund der schwierigen medizinischen und juristischen Berührungspunkte ohne die Einbeziehung (mindestens) der Berufsgruppen Mediziner und Juristen sachgemäße Aussagen nicht möglich sind. Ganz falsch wäre es, als Tischtennisverband zu sagen, wir haben ohnehin nichts mit Doping zu tun, weil unsere Sportart dopingfrei ist.

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