Befristete Arbeitsverträge: Das ist wichtig
Die Arbeitgeber stehen manchmal vor der Situation, für begrenzte Zeit Arbeitnehmer einstellen zu müssen. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Zum Beispiel ein umfangreicher Produktionsauftrag, für dessen Abarbeitung das Stammpersonal nicht ausreichend ist oder die Vertretung von Arbeitnehmern.
Durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz wird diese Möglichkeit eröffnet. Die Befristung bedarf in der Regel einer sachlichen Begründung. Anerkannte Befristungsgründe sind beispielsweise der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung sowie die Vertretung eines Mitarbeiters wegen Krankheit, Elternzeit oder Wehrdienst.
Bei der Vertretung muss sich die Vertretungsdauer nicht exakt mit der Befristung decken. Der Vertreter kann auch für eine kürzere Zeit befristet eingestellt werden: Geht ein Mitarbeiter für drei Jahre in Elternzeit, kann eine Vertretung auch für zwei Jahre eingestellt werden.
Daneben ist auch eine Befristung ohne sachlichen Grund bis zu 2 Jahren möglich. Dies gilt jedoch nur für Neueinstellungen. Es darf kein früheres Arbeitsverhältnis vorliegen. Ein früheres Arbeitsverhältnis ist auch schon dann gegeben, wenn die Beschäftigung schon viele Jahre zurückliegt. Nicht dagegen bei einem Ausbildungsverhältnis, oder wenn der Betroffene vorher als freier Mitarbeiter bzw. Leiharbeiter für das Unternehmen tätig war.
Mit der Befristung kann der Arbeitgeber den strengen Kündigungsschutz umgehen. Er kann Arbeitnehmer einstellen, solange er sie braucht und hat somit eine überschaubare Kostenbelastung.
Der Arbeitgeber muss jedoch verschiedene Formalitäten – wie z.B. der schriftliche Vertragsschluss vor dem 1. Arbeitstag - beachten. Werden sie nicht eingehalten, hat dies das Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Folge. Das bedeutet für den Arbeitgeber in den meisten Fällen im Ergebnis, dass er den neuen Arbeitnehmer über den Befristungszeitraum hinaus weiter beschäftigen muss. Da die meisten Arbeitgeber sich mit diesen Formalien nicht auskennen, sollten sie hierüber Rechtsrat einholen und beispielsweise einen Vertrag von einem Spezialisten erstellen lassen.
Vielfach werden die Formalien vom Arbeitgeber nicht beachtet. So wird der schriftliche Arbeitsvertrag erst im Laufe des ersten Arbeitstages unterzeichnet oder der Arbeitnehmer führt über den Befristungszeitpunkt hinaus noch einige Tage Restarbeiten durch. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Gerade in diesen Fällen sollte der Arbeitnehmer ebenfalls Rechtsrat einholen. Der Anwalt hat dann die Möglichkeit, den Anspruch auf Weiterbeschäftigung durchzusetzen oder mit dem Arbeitgeber in Verhandlung hinsichtlich der Zahlung einer Abfindung zu treten.
Patrick Brach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bau und Architektenrecht