Teilzeitarbeit bietet Chance für alle
Die Teilzeitarbeit steht in der öffentlichen Diskussion meist im Zusammenhang mit einer verbesserten Familienbetreuung. Im ländlichen Raum übernehmen überwiegend die Mütter die Kinderbetreuung. Ihren erlernten Beruf möchten sie daneben ebenfalls noch weiter führen. Allerdings erfordert die Kinderbetreuung erheblichen Zeitaufwand, so dass eine Vollzeitbeschäftigung nicht in Betracht kommt. Früher führte dies dazu, dass die Mütter meist ihren Beruf aufgaben und sich nur noch der Kinderbetreuung widmeten. Das Teilzeitbefristungsgesetz bietet die Chance, diese beiden Interessen miteinander zu verbinden und gewährt den Arbeitnehmern einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit.
Ein solcher Anspruch besteht allerdings nur gegenüber Arbeitgebern, die in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Der Anspruch muss 3 Monate vor dem ins Auge gefassten Termin beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Die Ablehnung ist möglich, ihr sind jedoch enge Grenzen gesetzt. Der Arbeitgeber kann nur ablehnen, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Da das Gesetz die Förderung der Teilzeitarbeit zum Ziel hat, sind sehr hohe Anforderungen an diese Gründe zu stellen. Meist wird man dadurch die Verringerung der Arbeitszeit nicht verhindern können.
Ein Arbeitgeber steht dem Verlangen eines Arbeitnehmers auf Teilzeit allerdings nicht rechtlos gegenüber. Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich über die Neuverteilung der Arbeitszeit einigen. Erst wenn die Einigung gescheitert ist oder der Arbeitgeber auf ein berechtigtes Verlangen nicht rechtzeitig reagiert, wird die Arbeitszeit automatisch verringert.
Schon in dieser Mitbestimmung liegt eine Chance für den Arbeitgeber. Ihm bleibt insbesondere das Mitspracherecht hinsichtlich der Arbeitszeit. Nur wenn der Arbeitgeber diese Chancen nicht nutzt, wird die Arbeitszeit entsprechend den Vorstellungen des Arbeitnehmers reduziert.
Eine weitere Chance bietet sich dem Arbeitgeber durch eine Sonderregelung zur Flexibilisierung. Der Arbeitgeber kann nach Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung dann abzurufen, wenn sie benötigt wird. Allerdings ist diese Flexibilisierung auch an einige Voraussetzungen geknüpft, die im (neuen) Arbeitsvertrag vereinbart werden müssen.
Ihr Anwalt berät Sie gerne über Ihre Rechte bei Teilzeitarbeit und über entsprechende Vertragsgestaltungen.
Patrick Brach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht