Private Nutzung von dienstlichen E-Mailadressen

Jeder, der einen  dienstlichen E-Mail-Account nutzt oder zur Verfügung stellt, kennt das Problem: Inwieweit darf die dienstliche E-Mail-Adresse auch für private Zwecke genutzt werden?

Grundsätzlich sind die dienstlichen Email-Adressen dienstlichen Zwecken vorbehalten. Der Arbeitgeber kann jedoch die private Nutzung erlauben. Dies kann zum einen ausdrücklich, zum anderen kann dies auch durch Duldung erfolgen. Bei dem zweiten Fall kennt der Arbeitgeber die private Nutzung und nimmt sie hin.

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Befristete Arbeitsverträge: Das ist wichtig

Die Ar­beit­ge­ber ste­hen manch­mal vor der Si­tua­ti­on, für be­grenz­te Zeit Ar­beit­neh­mer ein­stel­len zu müs­sen. Die Grün­de hier­für sind viel­fäl­tig: Zum Beispiel ein um­fang­rei­cher Pro­duk­ti­ons­auf­trag, für des­sen Ab­ar­bei­tung das Stamm­per­so­nal nicht aus­rei­chend ist oder die Ver­tre­tung von Ar­beit­neh­mern.

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Teilzeitarbeit bietet Chance für alle

Die Teil­zeit­ar­beit steht in der öf­fent­li­chen Dis­kus­sion meist im Zu­sam­men­hang mit ei­ner ver­bes­ser­ten Fa­mi­li­en­be­treu­ung. Im länd­li­chen Raum über­neh­men über­wie­gend die Müt­ter die Kin­der­betreuung. Ih­ren er­lern­ten Be­ruf möch­ten sie da­ne­ben eben­falls noch wei­ter füh­ren. Al­ler­dings erfordert die Kin­der­be­treu­ung er­heb­li­chen Zeitauf­wan­d, so dass ei­ne Voll­zeit­be­schäf­ti­gung nicht in Be­tracht kommt. Frü­her führ­te dies da­zu, dass die Müt­ter meist ih­ren Be­ruf auf­ga­ben und sich nur noch der Kin­der­be­treu­ung wid­me­ten. Das Teil­zeit­be­fri­stungs­ge­setz bie­tet die Chance, diese bei­den In­ter­es­sen mit­ei­nan­der zu ver­bin­den und gewährt den Arbeitnehmern einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit.

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