Kindergartenbeiträge
Hinweis auf neue Rechtsprechung des BGH zum Kindesunterhalt, speziell Kindergartenbeiträge:
Der BGH geht entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass Kindergartenbeiträge so genannten Mehrbedarf darstellen.
Bisher ging die Rechtsprechung allerdings davon aus, dass der Beiträge für halbtägigen Kindergartenbesuch grundsätzlich keinen Mehrbedarf eines Kindes begründet.
Nunmehr stellt der BGH in seinem Urteil vom 26.11.2008 zu Aktenzeichen XII ZR 65/07 fest, dass in dem Existenzminimum und dem Mindestbedarf eines Kindes deshalb aufzubringende Kosten für einen Kindergartenbesuch nicht enthalten sind. Er leitet dies unter Heranziehung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches XII her. Das bedeutet:
Grundsätzlich sind die gesamten Kindergartenkosten Mehrbedarf zum Kindesunterhalt und können separat, ergänzend zum Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle vom Kind bzw. des betreuenden Elternteils gegen den anderen Elternteil geltend gemacht werden.
Mehrbedarf haben die Eltern -ebenfalls nach der Entscheidung des BGH in einem anderen Urteil (Senatsurteil vom 05.03.2008 zu Az.: XII ZR 150/05, veröffentlicht in FamRZ 2008, 1152, 1154)- grundsätzlich anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen zu begleichen. Gegebenenfalls kann dann nicht der gesamte Mehrbedarf gegen den anderen, nicht betreuenden Elternteil geltend gemacht werden.
Thomas Weikert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
15.05.2009 (d14/d127)