Ehegattenunterhalt

Seit dem 01.01.2008 gilt für Ansprüche auf Ehegattenunterhalt das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (UÄndG).

Hauptziele sind:

1. Stärkung der Eigenverantwortung jedes Ehegatten. Dies kommt letztlich in allen Unterhaltstatbeständen zum Ausdruck.

2. Beim sogenannten Betreuungsunterhalt besteht der gesetzliche Grundsatz, dass ein Ehegatte, der ein Kind oder Kinder betreut, jedenfalls bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes nicht verpflichtet ist, eine Erwerbstätigkeit anzunehmen. Nach Vollendung des 3. Lebensjahres des jüngsten Kindes sind aber zunächst einmal die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung und die Belange des Kindes  zu prüfen, um dem betreuenden Elternteil einen Ehegattenunterhaltsanspruch zu­zubilligen.

3. Für sämtliche Unterhaltsanspruchsgrundlagen für die Zeit nach der Scheidung besteht nunmehr die Möglichkeit der Begrenzung und zwar zum einen der Höhe nach und zum anderen in zeitlicher Hinsicht.

Letztlich muß immer im Einzelfall geprüft werden, ob auch eine bestehende Unterhaltsvereinbarung aus der Zeit vor 2008 abgeändert werden kann.

Dies bedarf jeweils einer genauen Überprüfung.

Grundsätzlich soll auch für Unterhaltsregelungen, die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden, das neue, ab dem 01.01.2008 geltende Unterhaltsrecht gelten.

Stets ist zu prüfen, ob und in welchem Umfange durch die Ehe Nachteile bei dem bedürftigen Ehegatten in Bezug auf die Möglichkeit eingetreten sind, den Unterhalt durch die Ausübung einer eigenen Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.

Solche Nachteile können sich durch die von den Ehegatten in der Ehe seinerzeit gewählten Aufgabenverteilung ergeben. Hierzu zählen vor allem die bedeutsamsten Umstände, nämlich die

- Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes
- Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie
- Dauer der Ehe.

Wie bereits weiter oben bemerkt, muss eine sorgfältige Prüfung im Einzelfalle erfolgen. Ich empfehle grundsätzlich eine bestehende Unterhaltsregelung überprüfen und gegebenenfalls abändern zu lassen.

Tho­mas Wei­kert

Rechts­an­walt

Fach­an­walt für Fa­mi­li­en­recht

D14/d224